ENERGIEAUSWEIS

Durch die Novellierung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes im Dezember 2012 wurde festgelegt, dass bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung oder eines Hauses ein vollständiger Energieausweis vorzulegen ist und spätestens bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden muss.

Angaben im Energieausweis

Im Ausweis werden die Energiekennzahl, der Energiebedarf zur Warmwasserbereitung und die Verluste der Heiz-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen einbezogen. In Zukunft werden darüber hinaus auch der Primärenergiebedarf, die CO2-Emissionen und ein Gesamtenergieeffizienz-Faktor ausgewiesen.

Die Energiekennzahl

Sie gibt den theoretischen Heizwärmebedarf eines Gebäudes auf Grund seiner Hülle, Geometrie und Belüftung an. Diese Zahl sagt also aus, wie viel Energie zur Beheizung des Gebäudes in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m2a) notwendig ist. Zum leichteren Verständnis dient ein ähnliches System wie bei den Energieeffizienzklassen von Haushaltgeräten: die Einstufung von A++ (grün = sehr gut) bis G (rot = sehr schlecht) zeigt den Heizwärmebedarf verschiedener Gebäude.

Ansuchen um Förderung und bauliche Einreichung

Beim Ansuchen um eine öffentliche Förderung muss eine bestimmte Energiekennzahl erreicht werden. Dies gilt für Neubauten wie auch bei der Sanierung von Altbauten.

Ausnahmen, wann kein Energieausweis vorgelegt werden muss: 

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  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,

  • Im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach §3 EAVG das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss abbrechen wird,

  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,

  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,

  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,

  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt,

  • und frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.